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Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5b des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist.
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5…
„zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland“: das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die das Bundesministerium der Finanzen seine…
Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.
die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde,
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Zuständigkeit nach § 88b der Abgabenordnung Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist für die in § 88b Absatz 1 und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.