FKSDVO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 FKSDVOInkrafttretenVerordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden § 7Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 7