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Mit Wirksamkeit dieser Verordnung können nur noch Wildursprungsmarken, die zum Tarif nach dieser Verordnung erworben wurden, verwendet werden, während nach vorhergehenden Gebührenordnungen ausgegebene Marken ungültig sind. Nicht mehr gültige Marken können im LAV gegen Neumarken bei Beachtung der unterschiedlichen Markenwerte alt zu neu und Nachzahlung des jeweiligen Differenzbetrags umgetauscht oder gegen Kostenerstattung zurückgegeben werden.