Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß § 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland sind die in der Anlage ausgewiesenen Gebühren nach Maßgabe des Kapitels VI, insbesondere der Artikel 79 Absatz 1a, Artikel 81, 82 nebst Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 unter Beachtung des Regelungszwecks des § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes[2] sowie gemäß § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland kostendeckend festzusetzen.
Bei Schlachtungen in Großbetrieben werden aufwands- und schlachtzahlbezogen kostendeckende Gebühren unter Beachtung der Kostenarten des Artikels 81 der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des für die jeweilige Tierart in der Anlage festgesetzten Gebührenrahmens gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland erhoben.
Soweit die in der Anlage ausgewiesenen Gebühren des Besonderen Gebührenverzeichnisses nach dem Zeitaufwand festzusetzen sind, ist für die Beschäftigten, für die der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung der Länder (TV-Fleischuntersuchung-Länder) vom 16. Oktober 2009 (Amtsbl. II 2010 S. 390), geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 21. Mai 2019, gilt, jeweils der gemäß Nummer I.C.1.1.13 für die genannten Zeiträume ausgewiesene Stundensatz zugrunde zu legen. Für andere Landesbedienstete sind die vom Ministerium für Finanzen und Europa festgesetzten Pauschbeträge für Personal- und Sachkosten pro Arbeitsstunde in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Die Gebühren werden nach angefangenen 10 Minuten berechnet.
Bei der Festsetzung der angemessenen Häufigkeit amtlicher Kontrollen in Fleischbetrieben auf Risikobasis gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb) vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 425), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Februar 2017 (BAnz AT 17.02.2017 B3), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.