Anlage 2 FlErwV
Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch juristische Personen des Privatrechts
Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag
Unterlagen, aus denen die Selbstbewirtschaftung hervorgeht, z.B. ein die Selbstbewirtschaftung voraussetzender Förderungsbescheid
Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt
Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer Gesellschafter stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen
Benennung der bei Kaufantrag vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen
Angaben über eine etwaige Umwandlung des Unternehmens
Nachweis, daß die Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert in Händen natürlicher Personen sind, die ortsansässig sind. Sind die Beteiligung am Kapital oder am Gewinn oder die Stimmrechte unterschiedlich geregelt, ist für den Nachweis nach Satz 1 jeweils der geringste Wert maßgeblich. Der Nachweis kann bei Aktiengesellschaften, deren Inhaber im Aktienbuch gemäß § 67 des Aktiengesetzes eingetragen werden, durch Vorlage des Aktienbuchs geführt werden. Die Privatisierungsstelle kann von der Richtigkeit des Aktienbuchs ausgehen. Der Vorstand der Gesellschaft muß versichern, daß ihm keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit des Aktienbuchs bekannt sind
Verpflichtungserklärung des Kaufbewerbers, jede Veränderung der Zusammensetzung der Gesellschaft im Sinne der Nummer 7 auf die Dauer von 15 Jahren unverzüglich der Privatisierungsstelle mitzuteilen