FlErwV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSchlußformel FlErwVVerordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz · Abschnitt 4 § 16Anlage 1 Der Bundesrat hat zugestimmt. § 16