FlErwV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 16 FlErwVInkrafttretenVerordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz · Abschnitt 4 § 15Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.