§ 1 FlG
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;
Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;
Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;
Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;
Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;
Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.