§ 9 Abs. 1 FloristAusbVInhalt des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
§ 7 FloristAusbVInhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 FloristAusbVPrüfungsbereich des Teiles 1
Arbeitstechniken auszuwählen,
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 FloristAusbVMündliche Ergänzungsprüfung
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
§ 11 Abs. 1 FloristAusbVPrüfungsbereich „Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“
Im Prüfungsbereich „Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.