§ 8 Abs. 4 Nr. 3 FloristAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 FloristAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
§ 7 FloristAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
§ 12 Abs. 1 Nr. 5 FloristAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
§ 11 Abs. 1 FloristAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin
Im Prüfungsbereich „Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.