§ 25 FlRV
Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.
1.
auf Antrag oder
2.
von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.