FlüHG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietVertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häftlinge und Vermisste§ 21 FlüHGAufbringung der MittelFlüchtlingshilfegesetz · Abschnitt VI§ 22 Die Aufwendungen für die Leistungen nach Abschnitt III trägt der Bund.