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Berechtigte nach § 1 erhalten Einrichtungshilfe und Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den Abschnitten II und III des Gesetzes; sie können Eingliederungsdarlehen nach den §§ 17 und 18 sowie Hilfen für die Eingliederung in die Landwirtschaft nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes erhalten.
Beihilfe zum Lebensunterhalt erhalten in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 des Gesetzes auch deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die in Berlin (West) mit einem Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben, von dem sie wirtschaftlich abhängig waren, und die sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, sofern der Angehörige in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten einen Existenz- und Vermögensverlust im Sinne des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erlitten hat und außerstande ist, für den Berechtigten zu sorgen.
Berechtigte, die im Schadensgebiet mit einem Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig waren, erhalten…
Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 276 und 277 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Bei Bezug einer…
Die laufende Beihilfe ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen. Sie ruht auch, solange sich der…
Die §§ 288 bis 292 des Lastenausgleichsgesetzes gelten entsprechend.
Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.