§ 1 FlugDaG
Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems
(1)
Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggastdatenzentralstelle). Die Fluggastdatenzentralstelle unterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2)
Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.
(3)
Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdatenzentralstelle.