§ 3 Nr. 4 FlugfunkVVoraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung.
§ 13a Abs. 3 FlugfunkVErwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst
Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ausgestellte…
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 FlugfunkVZulassung zur Prüfung
die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 FlugfunkVErwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder