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Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind:
für das AZF das Innehaben des BZF I oder BZF II,
für das AZF E das Innehaben des BZF E und
das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung.
den Erwerb von Flugfunkzeugnissen,
Vornamen,
das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 186 - 187)
das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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