§ 103i FlurbG
Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.
Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.