FlurbG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 FlurbGFlurbereinigungsgesetz · Zweiter Teil, Erster Abschnitt § 10§ 12 Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln. § 10