§ 154 FlurbG
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften des § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder des § 85 Nr. 5 zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.