FlurbG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 57 FlurbGFlurbereinigungsgesetz · Dritter Teil, Dritter Abschnitt § 56§ 58 Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören. § 56