§ 2 Abs. 1 LWaldGGesetz Nr. 1069 - Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 26. Oktober 1977
Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche.
§ 14 Abs. 2 LFoG NRWLandesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke sind
§ 1 Abs. 1 GrdstVGGesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche…
§ 2 Abs. 2 BWaldGGesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 1 Abs. 2 GehöfSchG SLGesetz Nr. 537 betreffend die Waldgehöferschaften und gleichartigen WaIdgemeinschaften in ungeteilter Gemeinschaft zur gesamten Hand (Gehöferschaftsgesetz) Vom 20. November 1956
Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen auch die nicht forstlich genutzten Grundstücke der Waldgemeinschaften.