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Dieses Gesetz findet Anwendung auf Waldgehöferschaften und gleichartige Waldgemeinschaften in ungeteilter Gemeinschaft zur gesamten Hand, wie Waldgenossenschaften und Walderbengemeinschaften.
Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen auch die nicht forstlich genutzten Grundstücke der Waldgemeinschaften.