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§ 2a gilt für Flurbereinigungs- und Zusammenlegungsverfahren, die am 1. Juli 2020 anhängig sind, entsprechend. Abweichend hiervon soll in Flurbereinigungs- und Zusammenlegungsverfahren, in denen zu diesem Zeitpunkt die Wahl eines neuen Vorstandes bereits zehn Jahre zurückliegt, die Neuwahl bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.