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Die Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft werden auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Neuwahl soll bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden. § 21 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
Ist der neue Rechtszustand nach § 61 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes eingetreten, kann eine Neuwahl unterbleiben. III. Sonderbestimmungen für die Verfahren mit Rebgelände (zu § 50 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes)