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Neben dem nach § 59 Absatz 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in einem Anhörungstermin vorzubringenden Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan kann auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erhoben werden. Auf diese Rechtsbehelfsmöglichkeiten wird in der Ladung zum Anhörungstermin und im Anhörungstermin hingewiesen.