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Die ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes werden vom Ministerium der Justiz auf die Dauer von fünf Jahren aus dem Personenkreis berufen, den das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung der Landwirtschaftskammer vorschlägt. V. Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan