Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts
Der bei dem jeweiligen Oberverwaltungsgericht bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses kann nach den für ihn geltenden Vorschriften in dem Verfahren seines Landes auftreten.
Art. 4 FlurbGerRPStVtr SL
Art. 4 FlurbGerRPStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen