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Reisekosten, die Bediensteten des Landes Rheinland-Pfalz bei der Mitwirkung an Verwaltungsstreitverfahren aus dem Saarland entstehen, werden vom Saarland getragen; ebenso werden Reisekosten saarländischer Bediensteter, die bei der Mitwirkung an Verwaltungsstreitverfahren aus Rheinland-Pfalz entstehen, von Rheinland-Pfalz übernommen. Das Gleiche gilt für die Entschädigung der in § 139 Abs. 3 FlurbG genannten ehrenamtlichen Richter.
Alle übrigen persönlichen und sächlichen Kosten des gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts werden vorschussweise von dem Land Rheinland-Pfalz übernommen. Die Kosten werden zum Ende des Kalenderjahres pauschal im Verhältnis der aus beiden Ländern angefallenen Verwaltungsstreitsachen auf das Land Rheinland-Pfalz und das Saarland umgelegt. Als Kosten gelten der Personalaufwand für den Vorsitzenden des gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts, den in § 139 Abs. 2 Satz 2 und 3 FlurbG genannten ehrenamtlichen Richter und eine Schreibkraft sowie die Kosten für den laufenden Geschäftsbedarf.
Die Einnahmen aus Gerichtskosten fließen dem Land Rheinland-Pfalz zu und werden von den Kosten (Absatz 2) in Abzug gebracht, bevor deren Aufteilung auf die beiden Länder erfolgt.