§ 3 SBkBGGesetz über die Staatsbank Berlin
Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
§ 50 Abs. 3 SN-3844Sächsisches Sparkassengesetz
Die Geschäfte der Finanzgruppe sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
§ 2 Abs. 3 SN-3844Sächsisches Sparkassengesetz
Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags.
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FördbankG SNAufgaben des Verwaltungsrats
die Grundsätze der Geschäftspolitik;
§ 2 Abs. 2 SSpGGesetz Nr. 807 - Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009
Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.