§ 10 Abs. 4 GenBkBESStatut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)
Schriftliche Erklärungen, die das Dienstsiegel der Bank tragen, haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden. Zur Führung des Dienstsiegels sind die Mitglieder…
§ 18 Abs. 3 SN-3844Sächsisches Sparkassengesetz
Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden einer…
§ 12 LwRentBkGGesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. § 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem…
§ 4 Abs. 4 SN-3844Sächsisches Sparkassengesetz
Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen eines Trägers, eines Mitglieds des Trägers oder das kleine Landeswappen…
§ 20 Abs. 4 SpkG NRWSparkassengesetz Nordrhein-Westfalen
Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, sind öffentliche Urkunden.