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Alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen haben Anspruch auf eine bestmögliche individuelle Förderung. Sonderpädagogisches Handeln ist in besonderer Weise geprägt von fachlicher Expertise sowie reflektiertem Vorgehen und beruht auf einer wertschätzenden, schüler- und kompetenzorientierten Grundhaltung. Sie verfolgt das Ziel, jede Schülerin und jeden Schüler in ihrer oder seiner Persönlichkeit, Würde und Einzigartigkeit anzuerkennen, individuell zu begleiten und in der Entfaltung ihrer oder seiner Lern-, Entwicklungs- und Teilhabemöglichkeiten zu unterstützen.
Der Lernort Förderschule ist Lern- und Lebensraum, der in besonderer Weise durch Verlässlichkeit, Zugehörigkeit und tragfähige Beziehungen geprägt ist. Eine enge, vertrauensvolle, beziehungsstiftende Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften, Fachkräften und Schulleitung ist grundlegender Bestandteil sonderpädagogischen Handelns. Im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung werden Schülerinnen und Schüler insbesondere darin unterstützt, Verantwortung für ihr Lernen und Handeln zu übernehmen und sich als wirksamen Teil der Schulgemeinschaft zu erleben.
Sonderpädagogische Förderung folgt dem Subsidiaritätsprinzip. Sie setzt dort an, wo Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen Unterstützungsmaßnahmen benötigen, und zielt in besonderem Maße darauf ab, Selbstwirksamkeit, Eigenständigkeit und Lernfreude zu stärken und Barrieren, die eine Teilhabe erschweren oder verhindern, abzubauen. Förderung ist dabei stets an der einzelnen Schülerin oder an dem einzelnen Schüler altersadäquat auszurichten und darauf angelegt, individuelle Stärken, Interessen und Begabungen auch im Hinblick auf die Entwicklung eines beruflichen Selbstkonzeptes und einer individuellen Lebensperspektive zu erkennen, zu entwickeln und nachhaltig zu sichern.
Die Ausgangslage der Lern-, Entwicklungs- und Lebensbereiche der Schülerschaft umfasst eine große Bandbreite, einschließlich komplexer Beeinträchtigungen ebenso wie besonderer Begabungen. Diese Vielfalt verpflichtet zu einer differenzierten, individualisierten und fachlich fundierten Förderung jedes einzelnen Kindes und Jugendlichen.
Individualisierte Bildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler ist grundlegendes Prinzip der Förderung an einer Förderschule, die auf der multiprofessionellen, partizipativen Förderplanung für jedes Kind basiert. Art und Form der eingeforderten Leistungsnachweise müssen daher gleichermaßen für die individuellen Ziele der Lernenden als auch für das Erreichen des angestrebten Bildungsabschlusses relevant sein und auf die jeweiligen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler passend ausgestaltet werden. Förderschulen sind berechtigt und verpflichtet, Unterrichts-, Förder- und Beurteilungskonzepte so auszugestalten und weiterzuentwickeln, dass es Schülerinnen und Schülern gelingen kann, ihre Kompetenzen nachzuweisen. Pädagogische Entscheidungen sind konsequent am Wohl, an den Bedürfnissen und an den Entwicklungsmöglichkeiten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auszurichten. Diese sind fachlich zu begründen, transparent zu gestalten und im Förderplan gemäß § 4 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu dokumentieren, der regelmäßig evaluiert und mit den Erziehungsberechtigten und den betroffenen Schülerinnen und Schülern in altersangemessener Form nach dem jeweiligen Entwicklungsstand abgestimmt wird.
Die Förderschulen beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten kontinuierlich insbesondere rechtzeitig im Hinblick auf zu erwerbende Abschlüsse und Berechtigungen und dokumentieren dies. Sie wirken gleichzeitig auf eine Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in eine Schule der Regelform hin (§ 4a des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Die Förderschullehrkräfte begleiten die Schülerinnen und Schüler entsprechend und vernetzen sich mit den Lehrkräften an den Regelschulen. Vor einer möglichen Umschulung soll zur Vorbereitung eines gelingenden Übergangs eine Beratung der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers sowie der Erziehungsberechtigten durch die Förderschule und die aufnehmende Regelschule stattfinden. In diesem Zusammenhang wird auch geklärt, ob besondere Voraussetzungen geschaffen und weitere Stellen hinzugezogen werden müssen. Für die Umschulung in die Regelschule gilt § 21 der Inklusionsverordnung. Danach besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule der Regelform, wenn entweder die nach § 19 Absatz 6 der Inklusionsverordnung vorgesehene Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung nicht mehr vorliegen, oder die Erziehungsberechtigten ihren Antrag auf Besuch der Förderschule zurücknehmen.