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Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
Festlegen verfahrenstechnischer Abläufe,
Festlegen verfahrenstechnischer Abläufe,
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
einen praktischen Teil,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.