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Die Prüfung gliedert sich gemäß § 2 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin in folgende Teile:
einen praktischen Teil,
einen fachtheoretischen Teil,
einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil schriftlich und mündlich, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in Form einer Arbeitsunterweisung durchzuführen. In einzelnen Prüfungsfächern kann von der schriftlichen oder mündlichen Prüfung abgesehen werden.
Die mündliche Prüfung soll sich vornehmlich auf die Prüfungsfächer erstrecken, in denen die schriftliche Prüfung das Leistungsniveau nicht klar erkennen lässt. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsteilnehmer wird von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreit, in dem er eine sehr gute Leistung erbracht hat.
Wird die Prüfung programmiert durchgeführt, so kann der Prüfungsausschuss auf die mündliche Prüfung ganz oder teilweise verzichten. Auf die mündliche Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil kann nicht verzichtet werden.
Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem anderen Beruf bestanden haben, können durch den Prüfungsausschuss von gleichartigen Prüfungsteilen oder Prüfungsfächern befreit werden.