Verordnung über die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen an Forstpraktikanten Vom 19. Oktober 1988
Die Ausbildungsbeihilfe wird von dem Tag an gezahlt, an dem die Berufung in das öffentliche Ausbildungsverhältnis wirksam wird; sie entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das Ausbildungsverhältnis endet.
§ 3 ForstPrABhV SL
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