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Wer einen Leistungsnachweis versäumt, erhält die Note „ungenügend“, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Die Schülerin oder der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich der klassenleitenden Lehrkraft mitzuteilen. Liegt nach Einschätzung der klassenleitenden Lehrkraft ein wichtiger Grund vor, teilt sie dies der Fachlehrkraft mit. Diese entscheidet unverzüglich nach Rückkehr der Schülerin oder des Schülers, ob und zu welchem Termin des Leistungsnachweis nachzuholen ist. Bei wiederholt krankheitsbedingten Fehlzeiten kann die klassenleitende Lehrkraft die Vorlage eines ärztlichen Attestes anfordern.
Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird hierfür die Note „ungenügend“ erteilt.
Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird für die nicht erbrachte Leistung die Note „ungenügend“ erteilt.
Wer einen Leistungsnachweis versäumt, erhält die Note ungenügend, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. § 33 Absatz 1 Satz 3 gilt…
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler das Anfertigen eines Leistungsnachweises, wird der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet, es sei denn,…
Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note ungenügend erteilt.
Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note „ungenügend“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.