Gesetze
Gesetz wird geladen …
Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note „ungenügend“ (6,0) erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest, nachzuweisen ist. Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein.
Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. Sie kann bestimmen, dass Prüfungsbestandteile, die vor mehr als zwei Prüfungszeiträumen abgelegt wurden, erneut abzulegen sind. Die Nachholung soll spätestens nach einem Jahr begonnen werden.
Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes einem Prüfungsbestandteil unterzogen hat, kann diesen nachträglich nicht mehr geltend machen.
Wer in Kenntnis eines wichtigen Grundes an einem Prüfungsbestandteil teilgenommen hat, kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachträglich nicht mehr…
Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. Die…
Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, muss der Prüfling die Abschlussprüfung, den versäumten Prüfungsteil oder die versäumte Prüfung nachholen. Dies…
Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfling die Abschlussprüfung, den betreffenden Prüfungsteil oder die jeweilige Prüfung nachholen.…
Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfung oder der Prüfungsteil soll schnellstmöglich nachgeholt werden. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.