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Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Für den Prüfungsbereich Branche und Betrieb bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im…
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.