§ 12 Nr. 2 FotoAusbVInhalt
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a FotoMedFachAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau
Leistungsangebote der Fotobranche darstellen,
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 FotoAusbVStruktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 7 Nr. 2 OrgBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Nr. 2 FKüAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.