FoVZV — InhaltsübersichtGesetzBundAnlage 2 FoVZV(zu § 1 Abs. 2) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie "Quellengesichert"Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung Anlage 1Anlage 3 Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4727Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 47271.Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.2.Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll. Anlage 1Anlage 3