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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4727
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4727
Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.