§ 3 Abs. 1 FPackVKennzeichnung der Nennfüllmenge
Wer Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf…
§ 4 Abs. 2 Nr. 4 FPackVAllgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9 und 10 erfüllt.
§ 9 Abs. 1 FPackVAllgemeine Nennfüllmengenanforderungen
Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Herstellung
§ 43 Abs. 1 MessEGGesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden,…
§ 41 Abs. 2 FPackVKontroll- und Dokumentationspflichten
Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes…