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Wer Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass die Nennfüllmenge nach den Größen Gewicht oder Volumen angegeben ist. Satz 1 gilt nicht, sofern nach anderen Vorschriften eine Kennzeichnung mit den Größen Stückzahl, Länge oder Fläche bestimmt oder der Verzicht auf eine Kennzeichnung vorgesehen ist.
Soweit nach anderen Vorschriften weder die Kennzeichnung mit einer der Größen Gewicht, Volumen, Stückzahl, Länge oder Fläche noch der Verzicht einer Größenkennzeichnung vorgegeben ist, hat die Angabe der Größe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.
die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
Auf allen in Artikel 3 genannten Fertigpackungen muß stets das als Nenngewicht oder Nennvolumen bezeichnete Gewicht oder Volumen des Erzeugnisses angegeben…
Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln mit einem Gewicht über 10 Kilogramm oder einem Volumen über 10 Liter ist in den Fällen des Artikel 8 Absatz 7 der…
Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden,…
Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der nach Anlage 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.