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Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel von der zuständigen Stelle mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihr oder ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben sowie die Prüfungsordnung auszuhändigen.
Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerber werden unverzüglich von der zuständigen Stelle mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle unter den Voraussetzungen des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen werden.