FpFABV SL 2018 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 22 FpFABV SL 2018WiederholungsprüfungVerordnung über die berufliche Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung Vom 15. Oktober 2018 § 21§ 23 Leichte SpracheEinfache Sprache Barrierefrei(1)Die Wiederholung von Prüfungsbestandteilen richtet sich nach § 15 der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung.(2)Für die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Abschnitt 6: Schlussbestimmungen