FRG§15V — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 FRG§15VVerordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen § 3Schlußformel Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft. § 3Schlußformel