§ 1 FrischZV 2021
Frischzellen
Frischzellen im Sinne dieser Verordnung sind Bei Stoffen nach Satz 1 ist es unerheblich, ob sie in unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand vorliegen.
1.
biologische Stoffe,
a)
die unmittelbar aus tierischen Organen oder Geweben oder tierischem Blut gewonnen werden und
b)
die aa)lebende oder nichtlebende tierische Zellen sind oder solche Zellen enthalten,bb)Gemische von lebenden oder nichtlebenden tierischen Zellen sind oder solche Gemische enthalten,cc)Zellbruchstücke sind oder enthalten oderdd)Zellbestandteile sind oder enthalten, oder
2.
Zubereitungen aus solchen biologischen Stoffen.