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(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1023; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Bei der Herstellung der in Anlage 1 genannten Erzeugnisse dürfen folgende Verfahren angewendet werden:
die physikalischen Verfahren:
mechanische Extraktionsverfahren;
die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion durch Wasser („in-line“-Verfahren) des essbaren Teils der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Anlage 1 Nummer 1 entsprechen;
bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;
das Bearbeiten mit Speisegelatine;
bei zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: Membranfiltration und Hefegärung zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker, sofern diese Verfahren alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren.