FrStllgV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 FrStllgVVerordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes § 2Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 2Schlußformel