§ 2 FS-AuftragsV
Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.