§ 73 Abs. 1 FSO SNAufnahmevoraussetzungen
Aufnahmevoraussetzungen sind
§ 66 Abs. 1 FSO SNAufnahmevoraussetzungen
Aufnahmevoraussetzungen sind
§ 44 Nr. 3 BFSO SNSchulordnung Berufsfachschule
Sozialwesen.
§ 72 Abs. 1 FSO SNAnrechnung berufsbezogener Vorbildung
§ 65 gilt entsprechend.
Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SN-12071Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien, der Schulordnung Berufsfachschule und der Schulordnung Fachschule
im Fachbereich Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik,